INFORMATIONEN CORONAVIRUS (COVID-19)
Aktualisierung vom 28. Februar 2022
Ab Montag, den 28. Februar 2022 ist das Tragen einer Maske im Rahmen der Shoah-Gedenkstätte nicht mehr erforderlich.
Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen muss ab Mittwoch, dem 21. Juli (30. August für die 12- bis 17-jährigen) beim Eintritt in unsere Museen ein Gesundheitspass mit einem Ausweis vorgelegt werden (Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder sonstiges amtliches Dokument mit Ihrem Namen, Vornamen und Foto, Studentenausweis, Sozialversicherungskarte oder anderes).
Der Gesundheitspass muss bei Ihrer Ankunft im Museum zusammen mit einem Identitätsnachweis (nationaler Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder sonstiges amtliches Dokument mit Ihrem Namen, Vornamen und Foto, Art Studentenkarte, Sozialversicherungskarte oder anderes) vorgelegt werden.
Der Gesundheitspass besteht aus einer digitalen oder gedruckten Vorlage eines Gesundheitsnachweises, der aus den folgenden drei ausgewählt werden kann:
- eine Bescheinigung über die Impfung unter der Bedingung, dass die Personen über einen vollständigen Impfplan verfügen;
- eine Bescheinigung über einen negativen RT-PCR- oder Antigentest von weniger als 48 Stunden;
- das Ergebnis eines positiven RT-PCR- oder Antigentests, der vor mindestens 11 Tagen und weniger als 6 Monaten durchgeführt wurde.
Die Einreise ist nur für Personen über 18 Jahren ab dem 21. Juli 2021 mit einem Gesundheitspass verbunden. Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren können sich bis zum 30. August 2021 ohne Gesundheitspass melden.
Um mehr über die Bedingungen für den Erhalt des Gesundheitspasses zu erfahren, laden wir Sie ein, die auf der Website der Regierung veröffentlichten Informationen zu lesen.
Der «Impfpass» ist erforderlich für:
- Zugang zu Freizeit- und Kulturstätten (z. B. Veranstaltungshallen, Vergnügungsparks, Konzerthäuser, Festivals, Sporthallen, Spielhallen, Bibliotheken und Dokumentationszentren sowie Kinos);
- Gewerbliche Gastronomie (Bars und Restaurants, auch auf Terrassen), mit Ausnahme der Gemeinschaftsverpflegung oder des Verkaufs von Fertiggerichten zum Mitnehmen, der gewerblichen Straßenverpflegung und der Eisenbahn, Zimmerservice in Hotelrestaurants und -bars sowie nichtgewerbliche Gastronomie, einschließlich der kostenlosen Verteilung von Mahlzeiten;
- Messen und Fachseminare, wenn sie außerhalb des Unternehmens stattfinden und mehr als 50 Personen zusammenbringen;
- Fernreisen mit interregionalen öffentlichen Verkehrsmitteln (Inlandsflüge, TGV-Strecken, Intercity- und Nachtzüge, interregionale Busse);
- Skilifte in den Skigebieten;
- Der Zugang zu touristischen Unterkünften wie Campingplätzen oder Ferienclubs mit einer einzigen Kontrolle zu Beginn des Aufenthalts.
Die Dienste und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, für Personen, die die in diesen Diensten und Einrichtungen aufgenommenen Personen begleiten oder besuchen, sowie für diejenigen, die dort zu geplanten Behandlungen aufgenommen werden, unterliegen weiterhin dem Gesundheitspass Außer im Notfall, nicht mit dem Impfpass.
Diese «Impfpass»-Regeln gelten für Kunden und Nutzer der betreffenden Einrichtungen und Tätigkeiten. Es liegt in der Verantwortung der Betreiber, den «Impfpass» in ihren Betrieben umzusetzen.
Der Impfpass gilt für Personen und Mitarbeiter, die an diesen Orten, Einrichtungen, Dienstleistungen oder Veranstaltungen tätig sind und mit der Öffentlichkeit in Kontakt stehen.
Personen, die bis zum 15. Februar 2022 an einer Impfkampagne teilnehmen, haben vorübergehend die Möglichkeit, einen gültigen «Impfpass» zu erhalten, sofern sie ihre zweite Dosis innerhalb von 4 Wochen erhalten und einen negativen Test von weniger als 24 Stunden vorlegen.
Bitte besuchen Sie regelmäßig unsere Website oder unsere sozialen Netzwerke, um die neuesten Informationen zu erhalten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.