CORONAVIRUS-INFORMATIONEN (COVID-19)
Aktualisierung vom 28. Februar 2022
Ab Montag, dem 28. Februar 2022, ist das Tragen einer Maske im Shoah-Memorial nicht mehr vorgeschrieben.
Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen muss ab Mittwoch, dem 21. Juli (30. August für die 12- bis 17-Jährigen), am Eingang unserer Museen ein Gesundheitspass zwingend mit einem Ausweis vorgelegt werden. (Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder ein anderes offizielles Dokument mit Ihrem Namen, Vornamen und Foto, Art des Studentenausweises, der Krankenversicherungskarte oder einem anderen).
Der Gesundheitspass ist bei Ihrer Ankunft im Museum zusammen mit einem Identitätsnachweis vorzulegen (nationaler Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder ein anderes offizielles Dokument mit Ihrem Namen, Vornamen und Foto, Studentenausweis, Sozialversicherungsausweis oder sonstigem).
Der Gesundheitspass besteht aus einer digitalen oder gedruckten Präsentation und einem Gesundheitsnachweis, der aus den folgenden drei ausgewählt werden kann:
- eine Impfbescheinigung, vorausgesetzt, dass die Personen über ein vollständiges Impfschema verfügen;
- eine RT-PCR- oder antigennegative Testbescheinigung von weniger als 48 Stunden;
- das Ergebnis eines positiven RT-PCR- oder Antigen-Tests, der die Genesung von Covid-19 bestätigt, mindestens 11 Tage und weniger als 6 Monate alt.
Der Eintritt ist ab dem 21. Juli 2021 nur für Personen über 18 Jahren an den Gesundheitspass gebunden. Jugendliche von 12 bis 17 Jahren können sich bis zum 30. August 2021 ohne Gesundheitspass anmelden.
Um mehr über die Bedingungen für den Erhalt des Gesundheitspasses zu erfahren, laden wir Sie ein, die auf der Website der Regierung veröffentlichten Informationen zu lesen.
Der "Impfpass" ist erforderlich für:
- Zugang zu Freizeit- und Kultureinrichtungen (einschließlich Aufführungsstätten, Vergnügungsparks, Konzerthallen, Festivals, Sporthallen, Spielhallen, Bibliotheken und Dokumentationszentren sowie Kinos);
- Die gewerblichen Gastronomiedienstleistungen (Bars und Restaurants, einschließlich auf den Terrassen), mit Ausnahme von Gemeinschaftsverpflegung oder Fertiggerichten zum Mitnehmen, sowie der professionellen Strassen- und Bahngastronomie, Zimmerservice in Restaurants und Bars von Hotels sowie nicht-kommerzielle Gastronomie, einschließlich kostenloser Essensausgabe;
- Fachmessen und Seminare, wenn diese außerhalb des Unternehmens stattfinden und mehr als 50 Personen zusammenbringen;
- Fernreisen mit überregionalen öffentlichen Verkehrsmitteln (Inlandsflüge, TGV-Fahrten, Intercity- und Nachtzüge, überregionale Busse);
- Skilifte in den Skigebieten;
- Zugang zu touristischen Unterkünften wie Campingplätzen oder Ferienclubs mit einer einzigen Kontrolle zu Beginn des Aufenthalts.
Die Gesundheitsdienste und -einrichtungen sowie die medizinisch-sozialen Einrichtungen für Personen, die die in diesen Diensten und Einrichtungen aufgenommenen Personen begleiten oder besuchen, sowie für diejenigen, die dort für eine geplante Behandlung aufgenommen werden, unterliegen weiterhin dem Gesundheitspass. außer im Notfall und nicht beim Impfpass.
Diese "Impfpass"-Regeln gelten für die Kunden und Nutzer der betreffenden Einrichtungen und Aktivitäten. Es liegt in der Verantwortung der Betreiber, den "Impfpass" in ihren Betrieben umzusetzen.
Der Impfpass gilt für Personen und Mitarbeiter, die an diesen Orten, Einrichtungen, Diensten oder Veranstaltungen tätig sind und mit der Öffentlichkeit in Kontakt stehen.
Personen, die sich bis zum 15. Februar 2022 auf einen Impfkurs begeben, haben vorübergehend die Möglichkeit, einen gültigen "Impfpass" zu erhalten, sofern sie innerhalb von 4 Wochen ihre zweite Dosis erhalten und einen negativen Test von weniger als 24 Stunden vorlegen.
Wir laden Sie ein, unsere Website oder unsere sozialen Netzwerke regelmäßig zu besuchen, um die neuesten Informationen zu erhalten.
Danke für Ihr Verständnis.